Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeine Grundlagen
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern bzw. Kundinnen und Kunden (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet) und Dr. Christoph Stock, MA (im Folgendem als Auftragnehmer bezeichnet) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und / oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss / Leistung / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrags (Beratung, Coaching, Mediation, Supervision, Krisenintervention, Seminargestaltung, Workshop) wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Basis der Beauftragung bildet grundsätzlich ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers. Die Angebote des Auftragnehmers sind durch fortlaufende Nummerierung sowie durch korrekte Datierung eindeutig identifizierbar. Eine Auftragsbestätigung, die einen Verweis auf eines dieser schriftlichen Angebote enthält, muss daher die Angebotsnummer und / oder das Datum des Angebotes enthalten. Der Vertrag kommt zustande, sobald dem Auftragnehmer die schriftliche Annahme des Angebots zugeht oder der Auftragnehmer eine Auftragserteilung schriftlich bestätigt. Änderungen oder Ergänzungen des Angebots durch den Auftraggeber sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich akzeptiert.
2.2 Wird ein Auftrag vertraglich vereinbart, der maximal bis zu drei Einheiten (eine Einheit entspricht 50 Minuten) dauert, kann der Vertrag auch mündlich oder telefonisch geschlossen, abgeändert und ergänzt werden.
2.3 Der Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag oder sonstigen Leistungsbeschreibungen (Internet, Flyer, Prospekt etc.). Inhaltliche und / oder organisatorische Veränderungen der Leistungen durch den Auftragnehmer sind zulässig, sofern der Kern der vereinbarten Leistung nicht wesentlich verändert wird.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch von ihm ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte (zB Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner) durchführen zu lassen. Die Bezahlung des oder der Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über vorher durchgeführte und / oder laufende Beratungen, Coachings, Mediationen, Supervisionen, Kriseninterventionen oder Seminargestaltungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
3.3 Soweit der Auftragnehmer im Unternehmen des Auftraggebers tätig wird, organisiert der Auftraggeber die Rahmenbedingungen dergestalt, dass die Erfüllung des Auftrages bestmöglich erfolgen kann.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers über diese informiert werden. Dies gilt auch für eine eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat), wenn eine Informationspflicht und / oder Einbindung der Vertretung gesetzlich vorgesehen oder vom Auftraggeber gewünscht ist.
4. Berichterstattung / Berichtspflicht
4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
4.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
4.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5. Schutz des geistigen Eigentums
5.1 Die Urheberrechte an den vom der Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim der Auftragnehmer. Sie dürfen vom der Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
6. Gewährleistung
6.1 Da der Erfolg von Beratungs-, Coaching-, Mediations-, Supervisions-, Kriseninterventions- und Seminarleistungen zum Großteil vom Engagement der teilnehmenden Personen auf Auftraggeberseite abhängt, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für einen beabsichtigten Erfolg oder das Erreichen vereinbarter Ziele, die sich aus der Leistungserbringung ergeben sollen.
6.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
6.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
7. Haftung / Schadenersatz
7.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom der Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
7.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
7.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
7.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
8. Geheimhaltung / Datenschutz
8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
8.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt der definierten Leistungen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klientinnen und Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
8.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
8.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
8.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9. Termine
9.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Erfüllungstermine möglichst exakt einzuhalten. Kann ein Termin zur Leistungserbringung durch den Auftragnehmer (z.B. wegen höhere Gewalt, Krankheit oder ungenügend Teilnehmeranzahl bei Gruppenveranstaltungen) nicht eingehalten werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche einen Ersatztermin zu benennen.
9.2 Sollte ein vereinbarter Einzeltermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden können, so hat der Auftraggeber dies 24 Stunden vorher bekannt zu geben. Der Auftragnehmer wird dann einen Ersatztermin nennen.
9.3 Bei Rücktritt des Auftraggebers von der Teilnahme von geblockten Veranstaltungen (Seminare, Workshops etc.) ist dies bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen.
9.4 Werden die Fristen in den Punkten 4.2 und 4.3 nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornogebühren zu verrechnen.
9.5 Der Auftragnehmer behält sich vor, einzelne Aktivitäten bzw. Veranstaltungen abzusagen, sofern zwingende Gründe vorliegen. Sollte für diese Aktivitäten bzw. Veranstaltungen bereits ein Honorar bezahlt worden sein, refundiert der Auftragnehmer den Gesamtbetrag.
Der Auftragnehmer behält sich ebenso vor, Beratungen abzubrechen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. In diesem Fall informiert er den Auftraggeber schriftlich und verrechnen nur die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Leistungen.
Aus der Absage bzw. dem Abbruch der Leistung können keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
10. Honorar
10.1 Nach Erfüllung der im Vertrag definierten Leistungen erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Lebens- und Sozialberater). Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Ist Barzahlung vereinbart, ist das Honorar unmittelbar nach Sitzungs- bzw. Veranstaltungsende fällig. Bei Zahlung auf Rechnung ist das Honorar sofort mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung (Werk) aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Honorars nach Einheiten (eine Einheit entspricht 50 Minuten) ist das Honorar für jene Anzahl an Einheiten, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen und allgemein bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. Die durch die Nichtzahlung bzw. den Zahlungsverzug entstehenden Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber 10% p.a. und alle Eintreibungskosten zu zahlen.
11. Stornobedingungen
11.1 Eine Stornierung (Absage) durch den Auftraggeber ist grundsätzlich nur schriftlich möglich. Die Stornierung durch den Auftraggeber kann in elektronischer Form erfolgen. Erfolgte die Vertragsvereinbarung mündlich oder telefonisch, kann die Stornierung (Absage) auch mündlich oder telefonisch erfolgen.
11.2 Bei Stornierung (Absage) eines vereinbarten Termins seitens des Auftraggebers weniger als 24 Stunden vor dessen Beginn, berechtigt den Auftragnehmer, das vereinbarte Honorar zur Hälfte in Rechnung zu stellen.
11.3 Bei Stornierung (Absage) der Teilnahme an geblockten Veranstaltungen (Seminare, Workshops etc.) durch den Auftraggeber bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Beginn, fallen keine Gebühren an. Bei Rücktritt bis zu einer Woche vor dem Beginn werden 50% danach 80% des vereinbarten Entgelts in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei der Stornierung einzelner Aktivitäten / Veranstaltungen innerhalb eines größeren Auftrags.
11.4 Für Stornierungen von Veranstaltungen (Seminaren, Workshops etc.) nach deren Beginn wird das gesamte vereinbarte Entgelt in Rechnung gestellt.
Bei Beratungsleistungen bis zu drei Einheiten (keine geblockten Veranstaltungen) wird bei Stornierung nach Beginn der Leistung jede angefangene Einheit in Rechnung gestellt.
12. Elektronische Rechnungslegung
12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
13. Dauer des Vertrages
13.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
13.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
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wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
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wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
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wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
14. Mediationsklausel
14.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konflikts eingetragene MediatorIinnen bzw. Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
14.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
15.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.
